Bürgerhalle der Ortsgemeinde Mastershausen

 

Bürgerhalle Mastershausen

Bürgerhalle Mastershausen

Beschreibung der Bürgerhalle:

Großer Saal: 18 x 27 m für Großveranstaltungen mit Bühne und ca. 480 Sitzplätzen

Kleiner Saal (Sitzungssaal): 7 x 12 m mit anschließender Küche und Vorratsraum ist bestens geeignet für private Festivitäten

Barraum mit anschließendem Vorratsraum

Küche voll ausgestattet

Toiletten, Duschen und Umkleidekabinen

Großer Saal

Großer Saal

Sitzungssaal in der Bürgerhalle Mastershausen

Sitzungssaal in der Bürgerhalle Mastershausen

Küche in der Bürgerhalle

Küche in der Bürgerhalle

Barraum in der Bürgerhalle

Barraum in der Bürgerhalle


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Benutzungsordnung für die Bürgerhalle der Ortsgemeinde Mastershausen

Der Ortsgemeinderat Mastershausen hat mit Beschluss folgende Benutzungsordnung für die Bürgerhalle erlassen:
Die Bürgerhalle der Ortsgemeinde Mastershausen dient als öffentliche Einrichtung zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Jugenderziehung, der Förderung der Kultur und Heimatpflege sowie Förderung der dörflichen Gemeinschaft. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages.


§ 1 Allgemeine Bedingungen

(1) Die Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich der überlassenen Räume und Plätze einschließlich ihrer Nebenräume und Außenanlagen sowie die zusätzlich in Anspruch genommen gemeindlichen Flächen. Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich in den überlassenen Räumen und Plätzen, ihren Nebenräumen und Außenanlagen sowie auf den zusätzlich genutzten gemeindlichen Flächen aufhalten.

(2) Die Bürgerhalle wird dem Benutzer in dem Zustand, in dem sie sich bei der Übergabe befindet, überlassen. Es gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Benutzer Mängel nicht unverzüglich bei den Beauftragten der Ortsgemeinde Mastershausen geltend macht. Beauftragte in diesem Sinne sind der Ortsbürgermeister, sein Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortsgemeinde Mastershausen. Nachträglich können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.


(3) Die Bürgerhalle darf vom Benutzer nur zu der mit dem Beauftragten abgesprochenen Veranstaltung genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.


(4) Der Benutzer hat mindestens eine verantwortliche Person zu bestellen, wenn er nicht die Veranstaltung eigenverantwortlich leitet, bzw. ständig anwesend ist. Dies gilt auch, wenn der Benutzer/Veranstalter eine Gruppe, Verein, Firma o.ä. ist. Die verantwortliche Person ist dem Beauftragten der Ortsgemeinde vor der Veranstaltung mitzuteilen.


(5) Der Benutzer ist verpflichtet, auf Verlangen der Ortsgemeinde, auf seine Kosten, einen Ordnungs- und Sanitätsdienst einzurichten. Über das Aufsichtspersonal ist ein entsprechender Nachweis zu führen.


(6) Jeder Schaden an den Räumen oder Geräten ist vom Benutzer ohne besondere Aufforderung an den Beauftragten der Ortsgemeinde zu melden. Vom Benutzer eingebrachte Gegenstände sind unverzüglich nach der Veranstaltung aus den Räumen zu entfernen.


(7) Die Einweisung zur Bedienung der technischen Anlagen und Einrichtung erfolgt durch den Beauftragten. Die Heizungsanlage darf nur von dem Beauftragten bedient werden.


(8) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Ortsgemeinde angebracht bzw. aufgestellt werden. Sie müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Benutzer ist verpflichtet auf die feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten und für einen ruhigen und ordnungsgemäßen Ablauf der gesamten Veranstaltung Sorge zu tragen.


(9) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisses dürfen in den überlassenen Räumlichkeiten grundsätzlich nicht abgebrannt werden.


(10) Die nach außen führenden Türen (Notausgänge) müssen frei zugänglich sein und dürfen über die Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden.


(11) In den Räumlichkeiten der Bürgerhalle besteht ein absolutes Rauchverbot.


(12) Zur Aufrechterhaltung des reibungslosen Ablaufes hat der Benutzer die überlassenen Räume, insbesondere Sanitär und Küche, auf eigene Kosten, in einem sauberen Zustand zu halten. Ein eventuell erforderlicher Toilettendienst ist vom Benutzer auf eigene Kosten zu beauftragen.


(13) Die Bemessung der Besucherzahlen errechnet sich auf der dem Publikum zugängliche Fläche. Diese beträgt in der Bürgerhalle 450 m². Für Stehplätze werden je m² 2 Besucher gerechnet. Tanzflächen, Restaurationsbauten, Szenenflächen etc. sind von der Gesamtfläche abzuziehen. Der Benutzer ist verpflichtet, die Besucherzahl so einzugrenzen, dass keine Überfüllung der Bürgerhalle eintritt.


(14) Der Ortsbürgermeister und sein Vertreter sowie der Beauftragte der Ortsgemeinde sind jederzeit berechtigt, die vermieteten Räumlichkeiten zu betreten. Sie üben das Hausrecht aus und gelten als ausweisungsberechtigt im Sinne des § 123 Strafgesetzbuch. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.


(15) Die schadlose Beseitigung des anfallenden Mülls hat der Benutzer auf seine Kosten zu veranlassen.


(16) Anträge auf einmalige Benutzung der Halle sind spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zu stellen. Reservierungen die vor Erstellung des Veranstaltungskalenders getätigt werden, gelten unter Vorbehalt. Bei Terminüberschneidung von Sitzungsraum, Sporthalle oder Küche muss mit dem Erstmieter eine Vereinbarung getroffen werden.


(17) Bei gewerblichen Veranstaltungen, Veranstaltungen der Vereine, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten o.ä. ist der Schutzboden auszulegen.(Ausnahme: Bücherausstellungen)


(18) Die Schlüsselübergabe (Vorbereitungszeit) erfolgt um 14 Uhr zwei Tage vor der Veranstaltung. Die Endreinigung hat bis zum Folgetag der Nutzung (priv. Feiern) oder bis zum folgenden Arbeitstag (Vereine) zu erfolgen. Während der
Vorbereitungszeit sind die Toiletten zugänglich zu halten.


(19) Bei schlechter Witterung (Schnee, Eis) hat der Veranstalter für die Räumung der Treppe und des Bürgersteiges zu sorgen. Streusalz und Schneeschieber sind in der Bürgerhalle vorhanden.


§ 2 Benutzungsentgelt/Nebenkosten


(1) Für die Inanspruchnahme der Bürgerhalle hat der Benutzer ein Benutzungsentgelt sowie die Nebenkosten zu zahlen. Das Benutzungsentgelt wird nach einer von der Ortsgemeinderat Mastershausen festgelegten Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Über jeden Benutzungsvorgang wird ein Benutzungsvertrag auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung abgeschlossen, soweit keine wiederkehrende
Benutzung gemäß § 3 Nr. 9 vereinbart ist.


(2) Folgende Nebenkosten können abgerechnet werden:
Wasser/Schmutzwasser nach Verbrauch (Ablesung Zähler).
Strom nach Verbrauch (Ablesung Zähler) – Die erste Zählerablesung erfolgt bei Schlüsselübergabe.
Kostenpauschale für die Nutzung der Toilettenanlagen.
Miete für Garnituren (1 Garnitur = 1 Tisch, 6 Stühle).
Miete für Bühnenelemente
Benutzung Küche
Kosten für die Verlegung des Schutzbodens
a) Verlegung durch Gemeindearbeiter (incl. Gewebeband, auslegen, verkleben, reinigen und aufrollen)
b) Verlegung und Verkleben durch Nutzer (besenrein hinterlassen, Reinigung und aufrollen erfolgt durch Gemeindearbeiter) Die Abrechnungsmodalitäten der Nebenkosten sind in der Gebührenordnung der Ortsgemeinde festgelegt.
§ 3 Sportbetrieb
(1) Für die sportliche Benutzung der Bürgerhalle ist der von dem Benutzer zu benennende Übungsleiter verantwortlich.
Ohne verantwortlichen Leiter kann kein Übungsbetrieb durchgeführt werden. Als Übungsleiter werden grundsätzlich nur volljährige Personen anerkannt. Der Übungsleiter hat als erster die Halle zu betreten und vor Beginn der Trainingsstunde den Zustand der Halle zu prüfen. Er hat sie als letzter erst zu verlassen, nachdem er sich von der
ordnungsgemäßen Aufräumung überzeugt hat.
(2) Der Kunststoffboden darf bei Inanspruchnahme zu sportlichen Zwecken nur mit zweckentsprechender Sportbekleidung und Turnschuhen betreten werden. Turnschuhe sind erst im Umkleideraum anzuziehen.
(3) Geräte und Einrichtungen sind vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen. Schadhafte Anlagen oder Geräte dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich gemäß § 1 Nr. 2 zu melden.
(4) Vereine und Übungsgruppen werden zurückgewiesen, wenn ein verantwortlicher Übungsleiter nicht anwesend ist. Die Übungsleiter müssen der Ortsgemeinde schriftlich gemeldet werden.
(5) Die Geräte und Einrichtungen der Bürgerhalle dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden und sind sachgerecht zu warten. Für Beschädigungen der Geräte und Einrichtungen hat der Schädiger Ersatz zu leisten. Benutzte Geräte sind nach der Benutzung wieder auf ihren Platz zu bringen. Beim Transport von Matten und Geräten ist darauf zu achten, dass diese nicht den Boden beschädigen.
(6) Der zugelassene Übungsbetrieb umfasst Turnen, Gymnastik, Laufübungen und Ballspiele, soweit hierdurch Wände und Türen, Fenster und Einrichtungen nicht beschädigt werden. Übungen mit schweren Hanteln, Gewichten, Kugeln u.s.w. sind verboten. Es ist darauf zu achten, dass der Hallenboden nicht beschädigt oder verunreinigt wird.
(7) Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur von dem verantwortlichen Übungsleiter bedient werden. Die Wasch- und Duschanlagen dürfen nur nach Vereinbarung im Nutzungsvertrag benutzt werden.
(8) Nach Beendigung der Übungsstunden muss die Halle aufgeräumt werden, die Halle ist besenrein zu veranlassen. Beim Verlassen der Halle hat der Übungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass alle Fenster und Türen verschlossen werden, sämtliche Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet sind und die Nebenräume sich in einem sauberen Zustand befinden.
(9) Die Termine für das Einreichen der Anträge auf laufende Nutzung sind:
01. März für das Sommerhalbjahr (01.04. – 30.08.)
01. August für das Winterhalbjahr (01.09. – 31.03.)
Die wiederholte Benutzung wird dann in einem Benutzungsplan festgelegt.
(10) Ein nicht ordnungsgemäßer Übungsbetrieb sowie grobe und wiederholte Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen haben die Entziehung der Benutzungserlaubnis auf Zeit oder Dauerhaft zur Folge.


§ 4 Haftung


(1) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Mastershausen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder, der Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie der Außenanlagen,
Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen entstehen, frei.
(2) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Ortsgemeinde kann je nach Art der Veranstaltung vom Benutzer vor Vertragsabschluss den Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung fordern, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(3) Der Verzicht gilt auch für Ansprüche aus dem – auch kurzfristigen – Widerruf einer bereits vereinbarten Nutzung der Bürgerhalle, wenn hierfür ein sachlicher und zwingender Grund (u.a. Betriebsstörungen) vorliegt, sowie für die Durchführung von Veranstaltungen unter erschwerten oder einschränkenden Bedingungen (u. a. Durchführung von nicht aufschiebbaren Reparaturarbeiten). Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Bürgerhalle aus Gründen der Pflege und
Unterhaltung ganz oder teilweise für bestimmte Sportarten zu sperren. Die Ortsgemeinde ist ferner berechtigt, bei Eigennutzung der Halle, diese für weitere Benutzer zu sperren. Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Einrichtung besteht nicht. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für einen eventuellen Einnahmeausfall und leistet keinen Ersatz für evtl. entstandene Kosten.
(4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Räumen und deren Einrichtungen, Geräten, Nebenanlagen, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung entstehen. Die Haftung des Benutzers erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten durch
ihn, durch Beauftrage und Besucher entstehen sowie für den Verlust der ausgehändigten Schlüssel. In besonderen Fällen kann die Ortsgemeinde eine Sicherheitsleistung verlangen. Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten
Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung, sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen.
(5) Die Ortsgemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstigem Privatvermögen der Benutzer und Besucher sowie von eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt auch für die im Außenbereich der Bürgerhalle abgestellten Fahrzeuge. Für die Garderobe übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung. Für einen eventuellen Garderobendienst hat der Benutzer zu sorgen.


§ 5 Genehmigungen


(1) Der Benutzer ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. gaststättenrechtliche Erlaubnis, Sondernutzungserlaubnis, Aufführungsrechte bei der GEMA, Plakatierungsgenehmigungen usw. rechtzeitig zu beschaffen, sowie die
anfallenden öffentlichen Abgaben fristgemäß zu entrichten. Der Benutzer ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilicher Vorschriften und Anordnungen verantwortlich.
Sondervereinbarungen sind bei Bedarf im Nutzungsvertrag aufgeführt. Mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages gilt die Benutzungsordnung als bestätigt und anerkannt, eine schriftliche Gegenzeichnung ist nicht erforderlich.

 

Ortsgemeinde Mastershausen Gebührenordnung Bürgerhalle
Gemeinderatsbeschluss vom: Stand: 01.01.2017

Miete Örtliche Vereine, Nutzer Auswärtige Nutzer
Großer Saal mit Heizung – 1. Tag 230,00 € 350,00 €
Großer Saal mit Heizung – Folgetag 160,00 € 300,00 €
Großer Saal – zusätzlicher Aufbautag 50,00 € 50,00 €
Großer Saal ohne Heizung – 1. Tag 160,00 € 300,00 €
Großer Saal ohne Heizung – Folgetag 100,00 € 250,00 €
Sitzungsraum mit Vorraum – 1. Tag 50,00 € 150,00 €
Sitzungsraum mit Vorraum – Folgetag 50,00 € 150,00 €
Sitzungsraum – zusätzlicher Aufbautag 20,00 € 20,00 €
Küche 25,00 € 50,00 €
Nebenkosten
Strom/kWh
0,30 €/kWh 0,30 €/kWh
Wasser/cbm 1,46 €/cbm 1,46 €/cbm
Abwasser/cbm abzüglich 10 % vom Wasserverbrauch 2,06 €/cbm 2,06 €/cbm
Toilettenpauschale bei Anmietung Sitzungsraum 10,00 € 10,00 €
Toilettenpauschale bei Anmietung Großer Saal 20,00 € 20,00 €
Garnitur (1 Tisch + 6 Stühle) frei 10,00 € pro Tag
1 Bühnenelement frei 5,00 € pro Tag
Verlegung Schutzboden (von Ortsgemeinde) 100,00 € 100,00 €
Verlegung Schutzboden (von Nutzer) 50,00 € 50,00 €


Hinweise: Vereine brauchen bei einer freien Veranstaltung keine Miete zu zahlen. Nebenkosten werden berechnet.
Die Koordination der Termine vom Sport und Karnevalsverein erfolgt durch Michael Scheer, basierend auf dem Hallenbelegungsplan.