Der demografische Wandel und der allmähliche Rückgang der Einwohnerzahlen verbunden mit dem Anstieg des Lebensalters stellt die Ortsgemeinde Mastershausen vor neue Herausforderungen.

Es gilt, durch geeignete Maßnahmen die Dorfstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln, den Charakter unseres Dorfes zu bewahren und der Ausdünnung des Ortskerns entgegenzuwirken.

Durch zusätzliche Finanzmittel der Ortsgemeinde Mastershausen soll der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung begegnet werden.

Insbesondere junge Familien mit Kindern sollen von den finanziellen Anreizen in Form einer sogenannten „Babyprämie“ profitieren.

Die Ortsgemeinde Mastershausen erlässt daher mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 07.12.2017 die nachfolgende Förderrichtlinie.

  1. Ziel der Förderung

    1. Förderung junger Familien in Form einer (finanziellen) Unterstützung.

    1. Förderung der örtlichen Wirtschaft.

  1. Gegenstand der Förderung

Junge Familien erhalten anlässlich der Geburt eines Kindes auf Antrag (siehe Punkt 5) eine sogenannte „Babyprämie“.

  1. Fördervoraussetzungen

    1. Gefördert wird die Geburt eines Kindes.

    1. Die Eltern oder ein Elternteil sowie das Kind müssen seit Geburt ununterbrochen, für die Dauer von mindestens einem Jahr, in Mastershausen amtlich gemeldet sein und ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Mastershausen haben.

  1. Art und Höhe der Förderung

    1. Die Höhe der Förderung beträgt 1.000,00 € und wird nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen in Höhe von 500,00 € unmittelbar an den/die Antragsteller ausgezahlt (Familienförderung).

    1. Weiterhin erhalten der/die Antragsteller mit dem Vorliegen aller Fördervoraussetzungen gegen Vorlage von Rechnungsbelegen ortsansässiger Unternehmen eine Förderung im Wert von 500,00 € (Wirtschaftsförderung).

    1. Die Begleichung der vorgelegten Rechnungsbelege erfolgt bis zum erreichen der Fördersumme (500,00 €) grundsätzlich seitens der Ortsgemeinde unmittelbar gegenüber dem Unternehmen. Übersteigen die vorgelegten Rechnungsbelege die Fördersumme von 500,00 €, so ist der darüber hinausgehende Teil der Rechnungssumme vom Antragsteller an das Unternehmen zu begleichen.

  1. Antragstellung und Bewilligungsverfahren

    1. Antragsberechtigt sind die Eltern oder ein Elternteil eines neugeborenen Kindes.

    1. Die Anträge sind nach Geburt des Kindes aber vor Vollendung des ersten Lebensjahres an die Ortsgemeinde Mastershausen zu stellen.

    1. Die Auszahlung der Familienförderung (500,00 €) erfolgt zum Zeitpunkt der Vollendung des ersten Lebensjahres bei Vorliegen aller weiteren Fördervoraussetzungen.

    1. Im Bereich der Wirtschaftsförderung (500,00 €) werden nur Rechnungsbelege anerkannt, die innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung des Zuschusses ausgestellt wurden. Hat der Antragsteller die Rechnung selbst beglichen, so hat er die Zahlung (mittels Quittung oder Kontoauszug) nachzuweisen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt in diesen Fällen bis zum Höchstbetrag von 500,00 € ausnahmsweise an den Antragsteller.

    1. Die Bewilligung kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

      • wenn die prüffähigen Rechnungen nicht vorgelegt werden.

      • wenn dem Inhalt dieser Richtlinie zuwidergehandelt wird, bzw. die Bedingungen des Bewilligungsbescheids nicht eingehalten, oder wenn gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Änderungen sind vorher mit der Ortsgemeinde abzustimmen.

    1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die für diese Förderrichtlinie im Haushaltsplan eingestellt wurden. Der Ortsgemeinderat kann die Förderrichtlinie jederzeit außer Kraft setzen.

    1. Mittel aus diesem Programm können für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

6. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mastershausen, den 08.01.2018

Ortsbürgermeister