Vitalisierungsprogramm der Ortsgemeinde Mastershausen

 

Die Gemeinde Mastershausen möchte dem zunehmenden Problem leerstehender

Häuser, besonders im Ortskern, entgegenwirken. Deshalb wurde dieses Programm „Ortskernvitalisierung“ mit einem jährlichen Volumen von 50.000 € aufgelegt.

Sofern die unten stehenden Bedingungen erfüllt sind, wenden Sie sich bitte vor Beginn der Renovierung an den Ortsbürgermeister

Gerhard Wust, Raiffeisenstraße 2, 56869 Mastershausen, Telefon 06545 – 6863
E-Mail: g.wust@gmx.de

Richtlinien zum Vitalisierungsprogramm der Ortsgemeinde Mastershausen

 – Innenentwicklung vor Außenentwicklung –

Der demografische Wandel und der allmähliche Rückgang der Einwohnerzahlen verbunden mit dem Anstieg des Lebensalters stellt die Ortsgemeinde Mastershausen vor neue Herausforderungen.
Es gilt, durch geeignete Maßnahmen die Dorfstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln, den Charakter unserer Dörfer zu bewahren und der Ausdünnung der Ortskerne mittels Umnutzung bzw. Vitalisierung leerstehender Gebäude entgegenzuwirken.
Durch zusätzliche Finanzmittel der Ortsgemeinde Mastershausen sollen Anreize zur Erhaltung des Wohnwertes in der Altbausubstanz geschaffen und sowohl ältere als auch jüngere Menschen für das Wohnen im alten Ortskern interessiert werden.
Ebenso soll der Abriss langjähriger Leerstände und nicht erhaltenswerter, ungenutzter Nebengebäude gefördert werden, bei denen sonstige Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung bereits ausgeschöpft wurden.
Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Baureifmachung von Grundstücken zu legen.
Insbesondere junge Familien mit Kindern sollen von den finanziellen Anreizen profitieren, um sie zum Bau oder Erwerb von Gebäuden, zu deren Sanierung oder zur Baureifmachung von Grundstücken anzuregen.
Die Ortsgemeinde Mastershausen erlässt daher mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 08. März 2017 die nachfolgende Förderrichtlinie.


1. Ziel der Förderung
a. Anpassung der älteren Bausubstanz an heutige Wohnbedürfnisse zur Stärkung der Wohnfunktion in den Altortslagen
b. Erhaltung und Entwicklung von Dorf- und landschaftsgerechten Bauformen und Strukturen in Anlehnung an bestehende Dorferneuerungskonzepte der Ortsgemeinde.


2. Gegenstand der Förderung
Folgende Vorhaben sind zuwendungsfähig:
a. Schaffung von Wohnraum in Altortslagen durch Umnutzung bzw. Vitalisierung leerstehender Bausubstanz.
b. Bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-/Umbau oder zur Erweiterung älterer Gebäude wobei energiesparende und optische Verbesserungen am Gebäude (auch erhaltende Maßnahmen) Bedingung sind.
c. Abbruch nicht erhaltenswerter bzw. baufälliger Gebäude
oder Gebäudeteile in den Altortslagen.


3. Fördervoraussetzungen
a. Gefördert werden Altbauten, die vom Antragsteller neu erworben wurden.
b. Für die unter Punkt 2 a) und b) aufgeführten Maßnahmen gelten als förderfähige Kosten grundsätzlich die durch Kostenvoranschlag nachgewiesen Kosten des Bauwerks (DIN 276, Kostengruppe 300 – 500 und 700). Diese Kosten
müssen mindestens 20.000,– €uro betragen. Bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen gelten nur die Materialkosten als förderfähige Kosten.

c.
Für die unter Punkt 2 c) aufgeführten Maßnahmen gelten als förderfähige Kosten grundsätzlich die durch
Kostenvoranschlag nachgewiesenen Abriss- und Entsorgungskosten. Diese Kosten müssen mindestens
10.000,– € betragen. Maßgeblich für den auszuzahlenden Betrag sind die nach Abschluss der Maßnahme vorzulegenden Rechnungen.
d. Die Maßnahmen sind fachgerecht von Fachfirmen durchzuführen. Eigenleistungen werden nicht gefördert,
hier können nur die Materialkosten gefördert werden, wenn eine Überprüfung eine fachgerechte Ausführung
bescheinigt.
e.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung ausgesprochen oder einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt wurde.
f.
Für die unter Punkt 2 a) und b) aufgeführten
Maßnahmen gelten zusätzlich folgende
Voraussetzungen:
Die bauliche Maßnahme muss zu einer wesentlichen gestalterischen, energetischen oder funktionalen Aufwertung führen. Gefördert werden Altbauten, die bis zum 01.01.1945 fertiggestellt und bezogen wurden und die der Antragsteller neu erworben hat. Im Zweifel entscheidet der Rat darüber ob ein Gebäude förderfähig ist.

4. Art und Höhe der Förderung
Die Höhe der Grundförderung beträgt 30% der Investitionskosten bzw. Abriss- und Entsorgungskosten höchstens jedoch 10.000 € . Die Förderung wird auf volle Fünf-€-Beträge aufgerundet.
Der Förderbetrag wird nach abgeschlossener Renovierung (das Gebäude muss bewohnt sein) und Prüfung der eingereichten Schlussrechnungen durch die Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun komplett ausgezahlt.

5. Antragstellung und Bewilligungsverfahren
Die Ortsgemeinde Mastershausen ist berechtigt, Fristen für die Annahme der Zuschussanträge zu setzen. In diesem Fall
wird die Befristung mindestens einen Monat vor Ablauf im „Amtsblatt Kastellaun“ bekannt gegeben.
a. Antragsberechtigt ist der Neuerwerber des zu
fördernden Objektes.
b. Die Anträge sind vor Baubeginn bei der Ortsgemeinde Mastershausen zu stellen. Dem Antrag sind die grundbuchamtliche Umschreibung, Kostenvoranschläge für die geplanten Maßnahmen, Fotografien und ggf. Pläne des zu fördernden Objektes beizufügen. In Einzelfällen kann die Ortsgemeinde darüber hinaus einen Finanzierungsplan sowie detaillierte Planungen nachfordern.
c. Eine gemeindliche Förderung kann ergänzend zur Förderung aus anderen Programmen erfolgen. Dies gilt insbesondere für das Dorferneuerungsprogramm, das Programm der Verbandsgemeinde Kastellaun zur Schaffung vitaler Dorfzentren/Beseitigung von Leerstand, Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie des sozialen Wohnungsbaues.
d. Die Bewilligung kann in folgenden Fällen widerrufen werden:
1. wenn mit den Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wird.
2. wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen sind. Es besteht die Möglichkeit
einer Fristverlängerung für Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen nicht innerhalb der genannten Frist fertiggestellt sind. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe zu stellen. Der Rat entscheidet über jeden Einzelfall.
3.
wenn die prüffähigen Rechnungen nicht vorgelegt werden.
4. wenn dem Inhalt dieser Richtlinie zuwider gehandelt wird bzw. die Bedingungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder wenn gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Bestimmungen der LBauO) verstoßen wird. Änderungen sind vorher mit der Ortsgemeinde abzustimmen.
e.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Ortsgemeinderat entscheidet in jedem Einzelfall über die Bewilligung nach Anhörung bzw. Einholen einer Stellungnahme der Bauabteilung der VG Kastellaun und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die für diese Förderrichtlinie im Haushaltsplan eingestellt wurden.
f.
Mittel aus diesem Programm können für dasselbe Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden.

6. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren.
Mastershausen, den 15.03.2017