Friedhof und Gebühren
Beerdigungen | Reihen- Einzel- grab |
1. |
2. Doppel- grab |
Urne auch anonym |
Kissen- Wiesen- grab |
Urne in Einzel- grab |
Urne in Doppel- grab |
Ausheben | 170,00 € | 240,00 € | 250,00 € | 90,00 € | 170,00 € | 90,00 € | 90,00 € |
Gebühr | 159,00 € | 360,00 € | 0,00 € | 80,00 € | 900,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Leichenhalle | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € |
Randplatten | 60,00 € | 60,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 60,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Sonstiges |
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Mastershausen
vom 01. September 2005
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
§ 15 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern/Grabreihen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 20 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 22 Bepflanzung der Grabstätten
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 26 Haftung
§ 27 Listenführung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Mastershausen
vom 01. September 2005
Der Ortsgemeinderat Mastershausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2
Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Mastershausen gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere
Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet
werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder
Beisetzungen in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten erlischt, wird dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Ruhezeit bei Eintritt eines weiteres Bestattungs- oder
Beisetzungsfalles eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten
verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt
bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht bzw. – soweit
möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten
auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie
Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von
zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind
ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder
Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder
zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier
Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von
Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der
Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die
Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den
Angehörigen der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden,
andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9
BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter
mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung können auch Geschwister bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes
ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Grabstätte ermöglichen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei
Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müsse, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der
Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die
Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch
eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche
oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
(2) Wahlgräber (Doppelgräber) werden nach Belegung der jetzigen Grabfelder nicht mehr
zugelassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Bestimmungen der
Friedhofssatzung über Wahlgräber.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des
Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit
der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden ausgewiesen:
Reihengräber mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 – nur eine Leiche
bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Es dürfen bis zu
zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung
sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des
Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt
ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern/Grabreihen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen
entsprechen.
Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es
dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichen Werkstoff in einwandfreier
Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig
1. Natursteine,
2. Holz,
3. Eisen und Bronze
4. geschmiedetes oder gegossenes Metall.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
1. Reihengrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
b) Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
a) Stehende Grabmale:
Breite 0,50 m, Höhe 0,80 m.
b) Liegende Grabmale:
Tiefe höchstens 0,40 m, Breite 0,50 m.
(3) Grababdeckungen /Grabplatten sind zulässig.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 sowie
sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem
Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel
jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür
ist bei allen Grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von
Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet,
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten
des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 20 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf bei
Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung
hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete
das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht
es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb
des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete
die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen
und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der
Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengräber müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung
hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck
und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben,
nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und
Gießkannen.
§ 22 Bepflanzung der Grabstätten
(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die
Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen.
(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab einer Höhe
von 1,00 m.
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der
Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem
Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die
Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis
auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür
bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich
sind. Die Leichenhalle ist nach der Benutzung durch die Angehörigen zu reinigen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der
Beisetzung zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen
Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich
der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind,
richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den jetzigen Vorschriften.
§ 26 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs
sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27 Listenführung
Es wird ein Grab-Register-Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufender Nummer
der Reihen- und der Urnenreihengräbern geführt.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
2. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 verstößt,
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 2
und 4),
6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20 Abs. 1),
7. Grabmale und Grabstätten nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 18, 19 und 21),
22 und 23),
8. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 21 Abs. 6),
9. Grabstätten entgegen § 22 bepflanzt,
10. Grabstätten vernachlässigt (§ 23).
11. d
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– Euro geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der
jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung
vom 20. Dezember 1994 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften
außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahren- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht , so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der
Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Mastershausen, den 01. September 2005
Ortsgemeinde Mastershausen
Der Ortsbürgermeister